Der durch das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums gewährte Schutz, insbesondere im Bereich der Marken, ist von größter Bedeutung, um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten und die Verbraucher vor Verwirrung und Täuschung zu schützen.
Eines der grundlegenden Elemente für die Erteilung einer Markenregistrierung ist ihre Unterscheidungskraft, das heißt ihre Fähigkeit, sich als Produkte oder Dienstleistungen auf einzigartige und exklusive Weise auf dem Markt zu identifizieren.
In diesem Zusammenhang spielt die phonetische und visuelle Unterscheidungskraft im Rahmen des Markenrechts eine entscheidende Rolle. Daher schlägt dieser Artikel eine Analyse der phonetischen und visuellen Unterscheidungskraft bei der Erteilung einer Markenregistrierung vor, wobei der Schwerpunkt auf der juristischen Auslegung auf der Grundlage einer symbolischen Gerichtsentscheidung liegt.
Phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit: Konzept und Bedeutung
Unter phonetischer Unterscheidbarkeit versteht man die Fähigkeit einer Marke, sich anhand ihrer akustischen Aussprache zu unterscheiden.
Die visuelle Unterscheidbarkeit ist eine entscheidende Dimension im Kontext des Markenschutzes und der Wahrnehmung der Verbraucher. Während die phonetische Unterscheidbarkeit die Differenzierung durch auditive Aussprache betrifft, konzentriert sich die visuelle Unterscheidbarkeit auf die Fähigkeit einer Marke, sich durch ihre visuelle Präsentation hervorzuheben und erkannt zu werden.
Das bedeutet, dass selbst wenn zwei Marken orthografisch unterschiedlich sind, sie phonologisch ähnlich sein können und beim Verbraucher Verwirrung stiften.Daher sind phonologische und visuelle Unterscheidbarkeit entscheidend, um sicherzustellen, dass eine Marke leicht erkennbar und von anderen auf dem Markt unterscheidbar ist.
Im Kontext des Markenrechts ist die Unterscheidungskraft eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung der Registrierung.
Das Gesetz über gewerbliches Eigentum legt fest, dass Marken ohne Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sind, was eine wesentliche Voraussetzung für den Rechtsschutz ist.
Die Unterscheidungskraft kann sich auf unterschiedliche Weise manifestieren, sei es visuell, phonetisch oder konzeptionell, und wird unter Berücksichtigung der Merkmale des Marktes und der Verbraucher beurteilt.
Sonderfall: Gemischte Marken „UOTẒ“ und „WOTS“
Um das objetivos é contribuir para o conhecimento e a aplicação da distintividade fonética e visual, podemos mencionar o caso envolvendo o pedido de registro da marca mista UOTẒ, que foi solicitado administrativamente por seu titular perante o Instituto Nacional de Propriedade Industrial (INPI), processo INPI n.º 909.313.202 beantragt von UOTZ INTELLIGENZ DE MERCADO LTDA.
Die Marke wurde in ihrer gemischten Form von ihrem Inhaber beantragt und aufgrund älterer Rechte aus der Marke „WOTZ“ abgelehnt, wie aus dem Verwaltungsverfahrensspiegel beim INPI hervorgeht:


Die Marke UOTẒ wurde aufgrund der zuvor vom INPI am 08.03.1989 erteilten Mischmarke „WOTZ“ abgelehnt, gemäß Verwaltungsverfahren Nr.º 814.693.920, die unten zu sehen ist:

Oben ist zu sehen, dass es sich um gemischte Marken handelt und diese folgende Logos aufweisen:


Der Eigentümer der Marke UOTẒ legte gegen die Ablehnung des Antrags durch das INPI Berufung ein. Die Bundesagentur bestätigte die Ablehnung jedoch, d. h. nach Auffassung des Nationalen Instituts für gewerbliches Eigentum dürften die Marken „UOTẒ“ und „WOTS“ nicht nebeneinander auf dem Markt existieren.
Nachdem die Prüfung des Antrags auf Registrierung der Marke UOTẒ vor dieser Bundesbehörde abgeschlossen war, musste eine Lösung des Falles vor der Justiz angestrebt werden, damit die phonetische Besonderheit und die Besonderheit der von ihnen durchgeführten Aktivitäten festgestellt werden konnten.
Rechtswissenschaftliche Analyse
Das Unternehmen UOTZ INTELIGÊNCIA DE MERCADO LTDA, das die Registrierung der Marke UOTẒ beantragt hatte, reichte Klage beim Bundesgericht des Staates Rio de Janeiro ein, um die Aufhebung der Entscheidung des INPI zu erwirken, mit der die Ablehnung des Registrierungsantrags bestätigt wurde.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da zunächst, nunmehr auch in der Rechtsprechung, davon ausgegangen wurde, dass die Entscheidung des INPI, die Registrierung der Marke UOTẒ abzulehnen, richtig war. Dies veranlasste die Einlegung einer Berufung, damit das regionale Bundesgericht des Staates Rio de Janeiro die Angelegenheit prüfen konnte.
Daher wurde aufgrund der Beharrlichkeit der Inhaberin der Marke UOTẒ und der wesentlichen Gründe, die den Einspruch stützten, eine kürzliche Entscheidung dieses Bundesbezirksgerichts der 2. Region im Bundesstaat Rio de Janeiro getroffen, im Fall Nr.º 5023289-72.2018.4.02.5101, in dem die oben genannte rechtliche Situation analysiert wurde, die die entscheidende Debatte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes aufwarf: die phonische und visuelle Unterscheidbarkeit bei der Erteilung von Markenregistrierungen.
Der Kern der Kontroverse lag in der Auslegung des Absatzes XIX des Artikels 124 des Gesetzes Nr. 9.279-96, der die Verbote für die Erteilung einer Markenregistrierung festlegt, wenn Identität oder Ähnlichkeit vorliegen, die Verwirrung zwischen identischen, ähnlichen oder verwandten Produkten oder Dienstleistungen verursachen könnten. In diesem Zusammenhang stützten sowohl das INPI als auch das erstinstanzliche Urteil ihre Entscheidungen auf die phonische Ähnlichkeit zwischen den Ausdrücken „UOTẒ“ und „WOTS“, vor allem durch eine Analyse, die die Anglisierung der Laute der entsprechenden Buchstaben berücksichtigte.
In diesem Zusammenhang stützten sowohl das INPI als auch die Entscheidung der ersten Instanz ihre Urteile auf die phonische Ähnlichkeit zwischen den Ausdrücken, vor allem durch eine Analyse, die die Anglisierung der Laute der entsprechenden Buchstaben berücksichtigte.
Es muss jedoch unbedingt betont werden, dass die für die Eintragung einer Marke erforderliche Unterscheidungskraft nicht auf die klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen beschränkt ist.
Artikel 122 des Gesetzes Nr. 9.279/96 legt fest, dass die Marke dazu geeignet sein muss, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das regionale Bundesgericht des Staates Rio de Janeiro hob die Verwaltungsentscheidung des INPI auf und reformierte das von der Justiz gefällte Urteil, indem es die Marke UOTẒ zuerkannte, da die Schreibweisen der Ausdrücke „UOTẒ“ und „WOTZ“ zwar eine phonetische Ähnlichkeit aufweisen, jedoch für den Verbraucher leicht überprüfbare Unterschiede aufweisen, um den Bestimmungen des Artikels 122 des Gesetzes Nr. 9.279/96 zu entsprechen, wobei die von den Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten nicht im Widerspruch stehen.
Daher muss auch bei phonetischer Ähnlichkeit unbedingt geprüft werden, ob die Schreibweisen der Ausdrücke Unterschiede aufweisen, die ihre Identifizierung durch den Durchschnittsverbraucher ermöglichen.
Eine restriktive Interpretation des Begriffs der Unterscheidbarkeit könnte zu einer ungerechtfertigten Ablehnung legitimer Markenanmeldungen führen, was die Entwicklung und den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt.
Kurz gesagt unterstreicht die Entscheidung des Bundesgerichts der 2. Region die Bedeutung einer umfassenden und kontextualisierten Analyse im Verfahren zur Erteilung einer Markenregistrierung, insbesondere im Hinblick auf die phonetische und visuelle Unterscheidungskraft. Ein solcher Ansatz zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte und der Förderung von Wettbewerb und Innovation auf dem Markt zu gewährleisten.
Abschluss
Bei der Eintragung einer Marke spielen die phonetische und visuelle Unterscheidungskraft eine entscheidende Rolle, da sie wesentliche Voraussetzungen für den Rechtsschutz und die eindeutige Identifizierung auf dem Markt sind.
Die in diesem Artikel durchgeführte juristische Analyse hebt die Bedeutung einer ausgewogenen Interpretation der phonetischen und visuellen Unterscheidbarkeit hervor, wobei nicht nur die Ähnlichkeit in der Aussprache, sondern auch die Unterschiede in der Schreibweise und der visuellen Präsentation der Marken berücksichtigt werden.
Daher ist es bei der Anmeldung einer Marke entscheidend, nicht nur die Schreibweise, sondern auch die Aussprache sowie die phonologische und visuelle Unterscheidbarkeit im Vergleich zu bereits registrierten Marken zu berücksichtigen.
Es ist erwähnenswert, dass in diesem konkreten Fall einer der Vorwürfe von großer Bedeutung die Tatsache betrifft, dass der Inhaber der Marke „WOTS“ die Marke nicht einmal in einer Weise verwendet hat, die der vor dem INPI geforderten treu war, was sicherlich zum Ergebnis der vom Gericht gefällten Entscheidung beigetragen hat.
Zudem verhielt sich der Inhaber der Marke „Pioneer“ bei der Koexistenz der Marken permissiv, da er dem Antrag auf Eintragung der Marke „UOTẒ“ bei der Anmeldung nicht einmal widersprach, was diese insbesondere in identischen Segmenten schwächt.
Daher ist es notwendig, einen wirksamen Schutz sicherzustellen, um Konflikte auf dem Markt zu vermeiden, wie die analysierte Rechtsprechung zeigt.
Der in diesem Artikel analysierte Prozess wurde vom Team von Montañés Albuquerque Advogados gefördert, das seit Jahren im Bereich des geistigen Eigentums arbeitet, zur Entwicklung von Ideen beiträgt und versucht, diese durch Studien und Informationen zu festigen.