Der Schutz, der durch das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere im Bereich der Marken, gewährt wird, ist von höchster Bedeutung, um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt zu gewährleisten und die Verbraucher vor Verwechslungen und Täuschungen zu schützen.
Eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Markenregistrierung ist die Unterscheidungskraft der Marke, d. h. ihre Fähigkeit, Produkte oder Dienstleistungen eindeutig und exklusiv auf dem Markt zu identifizieren.
In diesem Kontext spielt die phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit eine entscheidende Rolle im Markenrecht. Dieser Artikel analysiert daher die phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit bei der Markeneintragung, konzentriert sich auf die jurisprudenzielle Interpretation anhand eines wegweisenden Urteils.
Von der phonetischen und visuellen Distinktivität: Konzept und Bedeutung
Die phonetische Unterscheidbarkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Marke, durch ihre auditive Aussprache zu differenzieren.
Visuelle Unterscheidbarkeit ist ein entscheidender Aspekt im Kontext des Markenrechtschutzes und der Verbraucherwahrnehmung. Während die phonetische Unterscheidbarkeit sich auf die Differenzierung durch die auditive Aussprache bezieht, konzentriert sich die visuelle Unterscheidbarkeit auf die Fähigkeit einer Marke, sich durch ihre visuelle Darstellung abzuheben und identifizierbar zu sein.
Das bedeutet, dass selbst wenn zwei Marken orthographisch unterschiedlich sind, sie dennoch, wenn sie phonetisch ähnlich sind, Verwirrung beim Verbraucher hervorrufen können. Daher sind die phonetische und visuelle Unterscheidungskraft unerlässlich, um sicherzustellen, dass eine Marke leicht identifizierbar und von anderen auf dem Markt unterscheidbar ist.
Im Kontext des Markenrechts ist die Unterscheidbarkeit eine der grundlegenden Anforderungen für die Eintragung.
Das Gesetz über gewerbliche Schutzrechte sieht vor, dass Marken nicht registrierbar sind, wenn sie nicht unterscheidungsfähig sind. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für den rechtlichen Schutz.
Die Unterscheidbarkeit kann sich auf verschiedene Weise manifestieren, sei es visuell, phonetisch oder konzeptionell, und wird unter Berücksichtigung der Markt- und Verbrauchermerkmale bewertet.
Konkreter Fall: Mischmarken „UOTẒ“ und „WOTS“
Im Bestreben, die phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit zu fördern und anzuwenden, möchten wir den Fall des Markenregistrierungsantrags für die gemischte Marke UOTẒ erwähnen. Dieser wurde von der Inhaberin administrativ beim Nationalen Institut für gewerblichen Schutz (INPI) beantragt, Verfahren INPI Nr. 909.313.202, eingereicht von UOTZ INTELIGÊNCIA DE MERCADO LTDA.
Die Marke wurde in ihrer gemischten Form von ihrem Inhaber angemeldet und aufgrund der Priorität der Marke „WOTZ“ abgelehnt, wie aus dem Protokoll des Verwaltungsverfahrens beim INPI ersichtlich ist.


Die Marke UOTẒ wurde abgelehnt, da die gemischte Marke „WOTZ“, zuvor am 08.03.1989 vom INPI gemäß dem Verwaltungsverfahren Nr. 814.693.920 erteilt wurde, was nachstehend ersichtlich ist:

Oben lässt sich feststellen, dass die Marken in Frage gemischt sind und die folgenden Logos aufweisen:


Die Inhaberin der Marke UOTẒ hat gegen die Ablehnungsentscheidung des INPI Berufung eingelegt, doch die Bundesbehörde hat die Ablehnung aufrechterhalten. Das bedeutet, dass nach Auffassung des Nationalen Instituts für gewerblichen Schutz das gleichzeitige Bestehen der Marken „UOTẒ“ und „WOTS“ auf dem Markt nicht möglich ist.
Nachdem die Analyse des Markenregistrierungsantrags für UOTẒ bei der zuständigen Bundesbehörde abgeschlossen war, musste der Fall vor Gericht verhandelt werden, um die phonetische Unterscheidbarkeit und die Unterscheidbarkeit der von dieser Firma ausgeübten Tätigkeiten beurteilen zu lassen.
Jurisprudenzanalyse
Die Firma UOTZ INTELIGÊNCIA DE MERCADO LTDA, die den Antrag auf Markenregistrierung für UOTẒ gestellt hat, hat Klage vor dem Bundesgericht im Bundesstaat Rio de Janeiro erhoben, um die Entscheidung des INPI aufzuheben, die die Ablehnung des Registrierungsantrags bestätigt hat.
Die Klage wurde in erster Instanz als unzulässig abgewiesen, da zunächst, nun im gerichtlichen Verfahren, die Entscheidung des INPI, die Marke UOTẒ nicht zu registrieren, für korrekt gehalten wurde. Dies führte zur Einlegung eines Rechtsmittels, damit das Bundesgericht für den Bundesstaat Rio de Janeiro die Angelegenheit prüfen kann.
Daher, angesichts der Beharrlichkeit der Inhaberin der Marke UOTẒ und der maßgeblichen Gründe, die den Rechtsmittelantrag untermauerten, erließ das zuständige Bundesberufungsgericht des 2. Gerichtsbezirks im Bundesstaat Rio de Janeiro in dem Verfahren Nr. 5023289-72.2018.4.02.5101 eine kürzlich Entscheidung. Diese Entscheidung untersuchte die oben beschriebene Rechtslage und brachte die entscheidende Debatte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ans Licht: die phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit bei der Markenregistrierung.
Der Kern der Kontroverse lag in der Auslegung von Absatz XIX des Artikels 124 des Gesetzes Nr. 9.279-96, das die Verbote für die Erteilung eines Markenzeichens regelt, wenn Identität oder Ähnlichkeit besteht, die zu Verwechslungen zwischen identischen, ähnlichen oder verwandten Produkten oder Dienstleistungen führen kann. In diesem Zusammenhang stützten sowohl das INPI als auch das Urteil der ersten Instanz ihre Entscheidungen auf die phonetische Ähnlichkeit zwischen den Ausdrücken „UOTẒ“ und „WOTS“, insbesondere durch eine Analyse, die die Anglizierung der entsprechenden Buchstabenlaute berücksichtigte.
In diesem Zusammenhang stützten sowohl das INPI als auch das Urteil der ersten Instanz ihre Entscheidungen auf die phonetische Ähnlichkeit der Ausdrücke, insbesondere durch eine Analyse, die die Anglisierung der Laute der entsprechenden Buchstaben berücksichtigte.
Es ist jedoch entscheidend hervorzuheben, dass die für die Markenregistrierung erforderliche Unterscheidbarkeit nicht nur auf der phonetischen Ähnlichkeit der Zeichen beruht.
Artikel 122 des Gesetzes Nr. 9.279/96 besagt, dass die Marke geeignet sein muss, die Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Bundesgericht für den Bundesstaat Rio de Janeiro hat die Verwaltungsentscheidung des INPI aufgehoben und das gerichtliche Urteil revidiert, indem es die Marke UOTẒ gewährt hat. Denn obwohl die Schreibweisen der Ausdrücke „UOTẒ“ und „WOTZ“ eine phonetische Ähnlichkeit aufweisen können, weisen sie für den Verbraucher leicht erkennbare Unterschiede auf, so dass die Vorschriften des Artikels 122 des Gesetzes Nr. 9.279/96 erfüllt sind. Die Tätigkeiten der Unternehmen sind nicht in Konflikt.
So, although there is phonetic similarity, it is imperative to consider whether the spellings of the expressions differ in a way that allows average consumers to identify them.
Eine restriktive Interpretation des Begriffs der Unterscheidbarkeit könnte zu einer unberechtigten Verweigerung legitimer Markenrechte führen und so die Entwicklung und den Wettbewerb auf dem Markt beeinträchtigen.
Zusammenfassend hebt das Urteil des Regionalgerichts für Bundesangelegenheiten des 2. Gerichtsbezirks die Bedeutung einer umfassenden und kontextbezogenen Analyse im Markenregistrierungsprozess hervor, insbesondere in Bezug auf die phonetische und visuelle Unterscheidungskraft. Dieser Ansatz zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der gewerblichen Schutzrechte und der Förderung von Wettbewerb und Innovation auf dem Markt herzustellen.
Abschluss
Die phonetische und visuelle Unterscheidbarkeit spielen eine entscheidende Rolle bei der Markenregistrierung und sind wesentliche Anforderungen, um den rechtlichen Schutz und die eindeutige Identifizierung auf dem Markt zu gewährleisten.
Die in diesem Artikel durchgeführte jurisprudenzielle Analyse hebt die Bedeutung einer ausgewogenen Interpretation der phonetischen und visuellen Unterscheidbarkeit hervor, wobei nicht nur die Ähnlichkeit in der Aussprache, sondern auch die Unterschiede in der Schreibweise und der visuellen Darstellung der Marken berücksichtigt werden.
Daher ist es bei der Markenanmeldung unerlässlich, nicht nur die Schreibweise, sondern auch die Aussprache und die phonetische und visuelle Unterscheidung im Verhältnis zu bereits eingetragenen Marken zu berücksichtigen.
Es ist erwähnenswert, dass im konkreten Fall eine der wichtigsten Behauptungen darauf beruht, dass der Inhaber der Marke „WOTS“ die Marke nicht nach den vom INPI geforderten Kriterien treu verwendet hat. Dies trug sicherlich zum Ergebnis des Gerichtsentscheids bei.
Darüber hinaus handelte die Inhaberin der "pioneering" Marke mit Nachsicht in Bezug auf die Koexistenz der Marken, da sie sich dem Antrag auf Eintragung der Marke "UOTẒ" im Zuge des Antrags nicht widersetzte, was sie insbesondere in identischen Segmenten schwächt.
Daher ist es notwendig, einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, um Konflikte auf dem Markt zu vermeiden, wie die analysierte Rechtsprechung zeigt.
Der in diesem Artikel analysierte Prozess wurde von der Kanzlei Montañés Albuquerque Advogados unterstützt, die seit Jahren im Bereich des geistigen Eigentums tätig ist und zur Entwicklung von Ideen beiträgt sowie deren Festigung durch Studien und Informationen anstrebt.


