StartNachrichtGesetzgebungBurger King-Kampagne verletzt die LGPD? Spezialist erklärt

Burger King-Kampagne verletzt die LGPD? Spezialist erklärt

Einige Tage vor Black Friday wählte Burger King eine andere Strategie, um eine seiner Aktionen im Zusammenhang mit dem am meisten erwarteten Datum im Konsumkalender zu bewerben. Bekannt für die Produktion von Guerilla-Marketing-Aktionen und disruptiveren Maßnahmen nutzte die Marke am Montag (25.) PIX als Werbestrategie, indem sie 0,01 R$ an Kunden des Clube BK übertrug. Die Nachrichten heben hervor, dass man mit nur ein paar Cent mehr bereits die Sonderangebote nutzen kann.

Aber immerhin war die Kampagne der Restaurantkette spezialisiert aufFastfoodkann gegen das Allgemeine Datenschutzgesetz (LGPD) verstoßen? EntsprechendAlexander Coelho, Partner bei Godke Advogados und Spezialist für digitales Recht und Datenschutzgibt es Hinweise darauf, dass die Kampagne tatsächlich gegen das LGPD verstoßen könnte, je nachdem, wie die Daten verarbeitet wurden und ob eine spezifische Einwilligung fehlt oder nicht.

„Die kritischsten Punkte sind die Frage des Zwecks, da Verbraucher PIX-Schlüssel für Finanztransaktionen und nicht für Marketingzwecke bereitgestellt haben. Die Verwendung für einen anderen Zweck kann einen Zweckmissbrauch darstellen. Zweiter Aspekt: Eine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Nutzung wäre eine sicherere Rechtsgrundlage. Andernfalls müsste die Verwendung des berechtigten Interesses im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) sehr gut begründet werden, was in der Praxis nicht immer geschieht. Der dritte Punkt sei Transparenz: Waren die Verbraucher sich darüber im Klaren und stimmten sie zu, dass ihre Daten für diese Kampagne verwendet werden?“, fragt der Anwalt.

Coelho erklärt, dass PIX als Zahlungsmittel nicht für kommerzielle Kommunikation oder Marketing konzipiert wurde. „Wenn die verwendeten Daten jedoch aus einer vorherigen rechtmäßigen Beziehung stammen, wie einem Treueprogramm oder einer Kaufhistorie, und die rechtliche Grundlage des berechtigten Interesses gewahrt bleibt, kann das Unternehmen argumentieren, dass es geschützt ist“, erwog er.

Die Praxis ist jedoch nicht risikofrei. Die Verwendung von Daten für Zwecke, die vom Betroffenen nicht zuvor mitgeteilt wurden, kann als Zweckentfremdung angesehen werden (Artikel 6, I der LGPD). Der Spezialist hebt auch hervor, dass die Verwendung von PIX als Kommunikationsmittel ein neues Terrain ist und spezifische Regulierung fehlt.

„Obwohl es kreativ ist, bewegt sich diese Aktion von Burger King in einer Grauzone des LGPD. Um Reibungsverluste zu vermeiden, müssen Unternehmen ihre Marketingstrategien an bewährten Datenschutzpraktiken ausrichten und sicherstellen, dass ihre Kampagnen nicht nur innovativ sind, sondern auch die Privatsphäre ihrer Kunden respektieren. Schließlich ist die Grenze zwischen kreativem Engagement und Datenmissbrauch schmal und wie man so schön sagt: „Irren ist menschlich, aber bei PIX einen Fehler zu machen, kann viral gehen“, so sein Fazit.

Wie können Sie sich schützen?

Laut Rechtsanwalt Alexander Coelho können Verbraucher gegenüber Kampagnen mit der vom Netzwerk vorgestellten Strategie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Informieren Sie sich über das Treueprogramm: Lesen Sie die Geschäftsbedingungen des Programms, um zu erfahren, wie Ihre Daten verwendet werden können.
  • Fordern Sie Aufklärung: Fragen Sie das Unternehmen auf Grundlage des Auskunftsanspruchs des LGPD, wie die Daten gewonnen wurden und welche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung vorliegen.
  • Beschwerde bei der ANPD: Wenn Sie feststellen, dass Ihre Rechte verletzt wurden, können Sie eine Beschwerde bei der Nationalen Datenschutzbehörde (ANPD) einreichen.
  • Zustimmung Achtung: Überprüfen Sie immer die erteilten Berechtigungen, wenn Sie an Treueprogrammen oder Werbeaktionen teilnehmen.
  • Vorsicht bei PIX-Schlüsseln: Gerade bei der Registrierung auf kommerziellen Plattformen sollte ein weniger sensibler Schlüssel (z. B. E-Mail oder Telefon) verwendet werden.
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